Der selbstverfasste letzte Wille ist oft unwirksam – auch, weil Formalien nicht eingehalten wurden. Welche Regeln sind zu beachten?
Von Eugénie Zobel-Kowalski
Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Vererbende auf eindeutige Formulierungen im Testament achten. Hat ein Verstorbener keines hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie gibt vor, wie das Erbe unter den Hinterbliebenen aufzuteilen ist. Mit einem Testament kann der Vererbende davon abweichen. Er oder sie kann darin nicht nur Personen bedenken, sondern auch Firmen, etwa das Familienunternehmen oder wohltätige Einrichtungen und Stiftungen. Nahe Verwandte können enterbt werden. Sie haben jedoch einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil (siehe Artikel ‚Achtung, Pflichtteil‘).
Wer sich Gedanken macht, was er welchen Angehörigen hinterlassen möchte, muss zunächst feststellen, was er besitzt. Zum Nachlass zählt nicht nur das Vermögen – er umfasst auch sämtliche Schulden. Den späteren Erben fällt es deutlich leichter, den Nachlass zu sichten, wenn der Verstorbene eine detaillierte Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinterlassen hat. Unter Vermögenswerte fallen zum Beispiel Immobilien und Wertpapiere. Verbindlichkeiten sind unter anderem Miet- und Steuerschulden. Stift und Papier genügen, um ein Testament aufzusetzen. Solch ein eigenhändiges Testament darf grundsätzlich jeder verfassen. Der Vererbende muss es von Anfang bis Ende mit eigener Hand schreiben. Er darf sich die Hand auch nicht führen lassen.
Wer sich Gedanken macht, was er welchen Angehörigen hinterlassen möchte, muss zunächst feststellen, was er besitzt. Zum Nachlass zählt nicht nur das Vermögen – er umfasst auch sämtliche Schulden. Den späteren Erben fällt es deutlich leichter, den Nachlass zu sichten, wenn der Verstorbene eine detaillierte Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinterlassen hat. Unter Vermögenswerte fallen zum Beispiel Immobilien und Wertpapiere. Verbindlichkeiten sind unter anderem Miet- und Steuerschulden. Stift und Papier genügen, um ein Testament aufzusetzen. Solch ein eigenhändiges Testament darf grundsätzlich jeder verfassen. Der Vererbende muss es von Anfang bis Ende mit eigener Hand schreiben. Er darf sich die Hand auch nicht führen lassen.
Wer einem Freund sein Vermögen überlassen will, kann ein Vermächtnis machen
Der Erblasser muss klar und deutlich formulieren, wer Erbe wird und wer was erhält. Die Erben sollten genau bezeichnet werden: mit Vor- und Nachnamen. Um Zweifel zu vermeiden, kann auch das Geburtsdatum genannt werden. Soll eine gemeinnützige Organisation bedacht werden, sollte sie ebenfalls mit Namen und Adresse benannt werden. Der Erbe erhält einen Anteil am Vermögen oder alles. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Miterben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und ihn untereinander aufteilen. Konflikten vorbeugen kann der Vererbende, indem er eine Teilungsanordnung ins Testament aufnimmt. Auf diesem Weg kann er festlegen, welcher Erbe welchen Gegenstand aus seinem Nachlass bekommen soll. Wer etwa einem Freund, einer Firma oder einer gemeinnützigen Einrichtung einen Teil seines Vermögens überlassen will, kann das über ein Vermächtnis regeln. „Vermachen“ lassen sich zum Beispiel ein Geldbetrag, ein wertvoller Gegenstand oder eine Immobilie – aber auch Forderungen und Rechte wie Ansprüche aus einem Darlehensvertrag sowie andere Außenstände. Wichtig: Nicht nur Erben müssen Erbschaftsteuer zahlen, sondern auch Empfänger von Vermächtnissen. Letztere Sie teilen weder die Rechte noch die Pflichten des Erben. Der große Vorteil für den Empfänger eines Vermächtnisses: Um Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft muss er sich nicht kümmern. Tritt der Erbfall ein, können Vermächtnisnehmer den ihnen vermachten Betrag oder Gegenstand von den Erben einfordern. Diese sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Möchte der Vererbende, dass die Erben ihm nach seinem Tod bestimmte Wünsche erfüllen, kann er diese als Auflagen in sein Testament aufnehmen. Etwa ein geliebtes Haustier in Obhut zu nehmen oder sich um eine Grabstätte zu kümmern. Auflagen sind verbindlich. Lediglich an unmöglich zu erfüllende, sittenwidrige oder verbotene Anordnungen muss sich niemand gebunden fühlen.
Möchte der Vererbende, dass die Erben ihm nach seinem Tod bestimmte Wünsche erfüllen, kann er diese als Auflagen in sein Testament aufnehmen. Etwa ein geliebtes Haustier in Obhut zu nehmen oder sich um eine Grabstätte zu kümmern. Auflagen sind verbindlich. Lediglich an unmöglich zu erfüllende, sittenwidrige oder verbotene Anordnungen muss sich niemand gebunden fühlen.
Änderungen müssen ebenso wie der ursprüngliche Text handschriftlich sein
Gesetzliche Erben, denen der Vererbende nichts hinterlassen will, muss er per Testament enterben. Ein Weg besteht darin, dass der Verfasser den gesetzlichen Erben in seinem Testament für enterbt erklärt. Variante zwei: Der Erblasser setzt im Testament einfach einen oder mehrere andere Erben ein. Damit sind alle nichtgenannten Personen automatisch enterbt. Es empfiehlt sich, ein einmal verfasstes Testament regelmäßig zu überprüfen. Ändern sich die Lebensumstände, kann der Vererbende sein Testament jederzeit anpassen oder widerrufen.
Handelt es sich um ein eigenhändig geschriebenes Testament, sind Änderungen – ebenso wie der ursprüngliche Text – handschriftlich auszuführen. Will der Vererbende nachträglich etwas hinzufügen, sollte er die Ergänzung mit Datum, Ort sowie Vor- und Zunamen unterschreiben. Sonst besteht das Risiko, dass die nachträgliche Erklärung ungültig ist. Streicht der Erblasser nur einzelne Passagen oder vermerkt er Korrekturen am Rand, könnte dies zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn etwa jemand anzweifelt, dass der Verstorbene selbst das Testament verändert hat. Will der Erblasser sein selbst verfasstes Testament widerrufen, dann ist es am sichersten, es zu vernichten. Darüber hinaus kann er seine früheren Erklärungen in einem neuen Testament widerrufen. Damit wird das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben und es werden neue Regelungen für den Nachlass bestimmt. Doch nichts ist für ewig: Auch ein Widerrufstestament lässt sich widerrufen.
— Die Autorin ist Juristin und Redakteurin bei „Finanztest“.
Handelt es sich um ein eigenhändig geschriebenes Testament, sind Änderungen – ebenso wie der ursprüngliche Text – handschriftlich auszuführen. Will der Vererbende nachträglich etwas hinzufügen, sollte er die Ergänzung mit Datum, Ort sowie Vor- und Zunamen unterschreiben. Sonst besteht das Risiko, dass die nachträgliche Erklärung ungültig ist. Streicht der Erblasser nur einzelne Passagen oder vermerkt er Korrekturen am Rand, könnte dies zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn etwa jemand anzweifelt, dass der Verstorbene selbst das Testament verändert hat. Will der Erblasser sein selbst verfasstes Testament widerrufen, dann ist es am sichersten, es zu vernichten. Darüber hinaus kann er seine früheren Erklärungen in einem neuen Testament widerrufen. Damit wird das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben und es werden neue Regelungen für den Nachlass bestimmt. Doch nichts ist für ewig: Auch ein Widerrufstestament lässt sich widerrufen.
— Die Autorin ist Juristin und Redakteurin bei „Finanztest“.
Foto: Getty Images
Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2019
Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2019