Vererben & Stiften 2020

Der beste Zeitpunkt ist jetzt

Das Testament kann warten, denken vor allem jüngere Menschen. Ein Fehler. Gerade in modernen Lebensformen wird der letzte Wille wichtig

Von Sophie Mecchia

Es gibt Dinge, die viele von uns vor sich herschieben: mehr Sport treiben zum Beispiel oder die Steuererklärung machen. Auch sein Testament zu verfassen gehört dazu. Ist das nicht ohnehin nur etwas für die ältere Generation? „Ein Mittvierziger mag davon ausgehen, dass ihm noch viel Zeit dafür bleibt, seinen letzten Willen schriftlich festzulegen“, sagt Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht in Berlin. „Wie viel Zeit genau, das weiß natürlich niemand.“

Der richtige Zeitpunkt, sein Testament zu machen, ist also jetzt. Denn wer etwas zu vererben hat, sollte selbst festlegen, wer davon profitieren soll. „Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge“, sagt Maximilian Schäufele, Fachanwalt für Erbrecht in Karlsruhe. „Die verteilt das Vermögen nach einem ganz bestimmten Schema. Und wie so oft passt ein Schema nicht zu jedem Einzelfall.“ Unverheiratete Partner zum Beispiel bekommen ohne Testament nichts vom Erbe. Und das ist schon einer von fünf guten Gründen, warum auch jüngere Leute ihr Testament machen sollten.

Das Paar ist unverheiratet
Längst nicht alle Paare besiegeln ihre Liebe im Standesamt – im Erbfall ist das ein Problem. „Für Unverheiratete gibt es kein gesetzliches Erbrecht“, sagt Rechtsanwältin Offergeld. Das heißt: Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, in dem er den anderen bedenkt, geht dieser leer aus. Das könnte zum Beispiel so aussehen, dass die gemeinsamen Kinder erben, der Partner jedoch nicht. „Bei einem kinderlosen Paar würden sogar die Eltern des Verstorbenen erben, sofern sie noch leben“, erklärt Rechtsanwalt Schäufele.

Das kann, muss aber nicht im Sinne des Verstorbenen sein. „Angenommen, das unverheiratete Paar hat gemeinsam eine Wohnung gekauft. Der Teil des Verstorbenen geht dann an seine Eltern, die Miteigentümer werden“, sagt Schäufele. Hinterbliebener Partner und die Eltern des anderen als gemeinsame Wohnungseigentümer? Das lässt sich vermeiden, indem der eine den anderen im Testament zum Erben macht.

Ein Problem lässt sich bei Unverheirateten damit aber nicht lösen: die drohende Erbschaftsteuer. Unverheirateten steht im Erbfall ein Freibetrag von 20 000 Euro zu, Ehepartnern können mit 500 000 Euro rechnen. „Wenn jemand viel Geld hat, rate ich zur Heirat“, sagt Rechtsanwältin Offergeld. Dann steigen die Freibeträge– und ein gesetzliches Erbrecht gibt es gleich mit dazu.

Das Paar hat minderjährige Kinder
Hat ein Paar Kinder, erbt der Ehepartner nicht allein. Die meisten Ehepaare sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Der gilt von Gesetzes wegen, wenn die Eheleute nichts anderes beim Notar vereinbaren. Für den Erbfall regelt die Zugewinngemeinschaft, dass der länger lebende Ehepartner eine Hälfte des Vermögens erbt, die Kinder die andere Hälfte. Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft und können über das Erbe nur gemeinsam entscheiden. Befindet sich etwa eine Immobilie im Nachlass und sind die Kinder minderjährig, kann es kompliziert werden. „Wenn Minderjährige als Mitglieder der Erbengemeinschaft wirtschaftlich besonders einschneidende Rechtsgeschäfte vornehmen wollen – zum Beispiel das geerbte Haus verkaufen –, brauchen sie eine Genehmigung durch das Familiengericht“, sagt Rechtsanwältin Offergeld. Außerdem problematisch: Normalerweise darf ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter für seine Kinder entscheiden. Bei Angelegenheiten der Erbengemeinschaft kann der länger lebende Elternteil seine Kinder aber nicht immer vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, der für die Kinder entscheidet. „Ein Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig auch als Dauertestamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder einsetzen, kann das in vielen Fällen verhindern“, sagt Rechtsanwalt Schäufele.
ANZEIGE

Evangelisches Johannesstift SbR Freundeskreis
Jemand hat ein Kind mit seinem Ex-Partner
Auf die Idee, dass auch der Ex-Partner über Umwege Zugriff aufs eigene Vermögen bekommen oder es sogar erben könnte, kommen wohl die wenigsten. Es ist aber möglich. Nämlich dann, wenn die verstorbene Person und der Ex-Partner ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, das Erbe geworden ist. Der länger lebende Elternteil übernimmt die Vermögenssorge für den Nachlass. Sie ist Teil der elterlichen Sorge und bedeutet, dass Eltern die finanziellen Interessen ihrer Kinder wahrnehmen. „Der Ex-Partner erhält also Zugriff auf die Erbschaft seines Kindes“, sagt Rechtsanwältin Offergeld. „Natürlich muss er es im Sinne des Kindes verwalten. Dennoch möchten viele eine solche Situation lieber verhindern.“ Die Geschichte lässt sich weiterdenken: Stirbt auch das Kind unerwartet früh, und zwar bevor es selbst heiratet oder Kinder bekommt, erbt der Ex-Partner das Vermögen. „Um solche Fälle zu vermeiden, ist es sinnvoll, im Testament eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen und den Ex-Partner von der Vermögenssorge auszuschließen“, rät Rechtsanwalt Schäufele.


Es handelt sich um eine Patchworkfamilie
Unverheiratet, Stiefkinder und manchmal auch noch ein Ex-Partner, der mitmischt – „Patchworkkonstellationen sind vielfältig und meistens etwas verzwickt“, sagt Rechtsanwältin Offergeld. „Die Beteiligten müssen genau schauen, was die gesetzlichen Regelungen vorsehen: Wer würde erben – und entspricht das überhaupt meinen Wünschen?"

Ist das Paar unverheiratet und stirbt die Frau, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht der Nachlass an ihre leiblichen Kinder. Die Kinder des Partners, mit denen sie vielleicht schon seit Jahrzehnten zusammengelebt hat, gehen ebenso wie der Partner leer aus. Selbst Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer alle gleich behandeln möchte – die eigenen Kinder und die des Partners – muss das testamentarisch regeln.

Der Erbfall hat Bezug zum Ausland
Bei Erbfällen, die einen Bezug zum Ausland haben, stellen sich zwei Fragen: Das Recht welchen Landes gilt? Und was regelt es? Nur, weil der Verstorbene Deutscher war, heißt das nämlich nicht, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Für Erbschaften in der Europäischen Union gilt die Europäische Erbrechtsverordnung – mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie legt fest: Welches Recht für den gesamten Nachlass gilt, richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wer in Spanien gelebt hat, vererbt sein Vermögen nach spanischem Recht. „Mit einer Rechtswahl kann jedoch jeder davon abweichen und das Recht seines Heimatlandes wählen“, sagt Rechtsanwalt Schäufele.

Wie gut, dass niemand alles hinnehmen muss, was im Gesetz steht.
ANZEIGE

Anzeigensonderveröffentlichung der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal

BIO–PRODUZENT UND SOZIALES PROJEKT IN EINEM
Regional vererben
Der beste Zeitpunkt ist jetzt Image 2
100 Prozent Lobetaler Bio-Joghurt
Foto: E.Koroleva/Lena Queen Naturpark Barnim
Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?
Schon Goethe wusste: Nähe zählt. Heute passt sein geflügeltes Wort auf weit mehr als auf Reisen. Zum Beispiel auf den Einkauf. Es kann sogar dazu inspirieren, eine soziale Organisation als Erben einzusetzen.

So bei Herrn K. aus Berlin: Er greift gerne zu regionalen Produkten und mag den Lobetaler Joghurt. Menschen mit und ohne Behinderungen produzieren ihn – mit viel Liebe und Können aus der Milch von 200 glücklichen Lobetaler Bio-Kühen. Verkauft wird das soziale Milchprodukt in Berlin und Brandenburg.
Der beste Zeitpunkt ist jetzt Image 3
Frau Hoffmann freut sich auf Interessierte
Durch den Joghurt wurde Herr K. neugierig auf die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal. Dabei fiel ihm ein, dass er Lobetal von früher kennt. Gegründet 1905 durch Pastor Friedrich von Bodelschwingh für Obdachlose, kümmert sich die diakonische Stiftung heute um Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen, Senioren, Kinder und Jugendliche, Kranke, Sterbende.

Herr K. hat sich entschieden, diesen Menschen mit seinem Testament zu helfen. Für ihn liegt das Gute so nah – auch das Gute, das er tut.

Interessierte an einer Erbschaft für Lobetal können sich gerne dort melden. Für ein vertrauensvolles Gespräch und mögliche weitere Schritte nimmt man sich Zeit. Leckeren Joghurt gibt es gratis dazu.
KONTAKT

HOFFNUNGSTALER STIFTUNG LOBETAL
Bettina Charlotte Hoffmann
Bodelschwinghstr. 27
16321 Bernau OT Lobetal
Telefon: 03338 / 66 784
zukunftstiften@lobetal.de

Foto: Natalie Board / EyeEm
Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2020